AGB's / Allgemeine Bedingungen Personalverleih

1. Die Aktivitäten von Prima Jobs AG in Sachen Personalverleih werden in den vorliegenden Allgemeinen Bedingungen gere-gelt. Sie sind Bestandteil des Verleihvertrages und treten bei jedem Einsatz automatisch in Kraft, sobald dieser unterzeich-net ist. Sie bleiben während des gesamten Einsatzes des Temporärmitarbeiters beim Einsatzbetrieb gültig.

2. Wenn der Einsatzbetrieb die vorliegenden Allgemeinen Bedin-gungen nicht akzeptieren will, dann muss er dies der Prima Jobs AG unverzüglich mitteilen; der Einsatz des Temporäran-gestellten wird dann abgebrochen und das Angebot von Prima Jobs AG ungültig.

Der Verleihvertrag muss von beiden Parteien (Verleiher und Einsatzbetrieb) unterzeichnet werden. Die Unterschrift auf dem Formular „Arbeitsrapport“ genügt nicht als Vertragsan-nahme.

3. Die besonderen Bedingungen eines jeden Einsatzes, wie Stundentarif, Einsatzbeginn/Ende, usw. werden im Voraus festgelegt und durch den Verleihvertrag bestätigt. Diese be-sonderen Bedingungen sind nur während des vereinbarten Einsatzes gültig.

4. Der dem Einsatzbetrieb vermittelte Temporärmitarbeiter ist durch einen Rahmenarbeitsvertrag an Prima Jobs AG gebun-den. Dieser Vertrag legt seine Rechte und Pflichten sowohl gegenüber Prima Jobs AG als auch gegenüber den Kunden, d.h. den Einsatzbetrieben, fest.

Daraus folgt, dass der Temporärmitarbeiter vertraglich nicht an den Einsatzbe¬trieb gebunden ist und dass er folglich even-tuelle Probleme betreffend seiner Beziehungen mit dem Ein-satzbetrieb ausschliesslich Prima Jobs AG zu unterbreiten hat.

Sollte der Einsatzbetrieb durch aussergewöhnliche Umstände gezwungen sein im Verlaufe des Einsatzes den Arbeitsort, die Arbeitszeit oder die Arbeitsgattung zu ändern, so muss er Prima Jobs AG direkt und unverzüglich darüber informieren, damit letztere dem Temporärmitarbeiter neue Anweisungen geben kann.

5. Wenn der Verleihvertrag den Hinweis bezüglich einer unbefris-teten Dauer enthält, dann kann jede Partei den Vertrag unter Einhaltung der folgenden Fristen auflösen:

– zwei Arbeitstage in den ersten drei Monaten, 

– sieben Tage zwischen dem vierten und sechsten Monat,

– ein Monat ab dem siebten Monat.

Wenn der Verleihvertrag eine Maximaldauer erwähnt, dann geht der Vertrag mit dem Ablauf der vorgesehenen Dauer zu Ende, ohne dass er aufgelöst werden muss. Der Vertrag kann jedoch gemäss den im vorhergehenden Abschnitt erwähnten Bedingungen vorzeitig aufgelöst werden.

Wenn der Verleihvertrag eine befristete Dauer erwähnt, so endet der Vertrag automatisch nach Ablauf der festgelegten Zeitspanne, ohne dass er aufgelöst werden muss.

Prima Jobs AG ist gehalten, gegenüber dem Temporärmitar-beiter die gleichen Fristen einzuhalten. Der Einsatzbetrieb verpflichtet sich, Prima Jobs AG rechtzeitig zu benachrichti-gen, wenn er die Absicht hat den Einsatz zu beenden.

Falls der ArbN, den Prima Jobs AG vermitteln wollte, den Ein-satz nicht ausführen kann (Krankheit, Unfall, usw.), so behält sich Prima Jobs AG das Recht vor, diesen durch einen anderen Mitarbeiter zu ersetzen, dessen Befähigungen gleichwertig eingestuft werden, bzw. einen anderen Mitarbeiter anstelle des vorgängig vorgesehenen zu vermitteln.

Sollte sich kein geeigneter Stellvertreter finden lassen, so geht der Vertrag mit sofortiger Wirkung zu Ende.

6. Gemäss Vertrag, welcher Prima Jobs AG und den Temporär Mitarbeiter verbindet verpflichtet sich letzterer, die Anwei-sungen des Einsatzbetriebes bei der Ausführung der ihm an-vertrauten Aufgaben genauestens zu befolgen. Der Tempo-rärmitarbeiter muss sorgfältig und gewissenhaft gemäss den Berufsvorschriften arbeiten. Zudem muss er die Gepflogenhei-ten des Einsatzbetriebes respektieren.

Durch seinen Vertrag mit Prima Jobs AG verpflichtet sich der ArbN zu absoluter Diskretion bezüglich der Angelegenheiten des Einsatzbetriebes.

7. Der Einsatzbetrieb verpflichtet sich:

dem von Prima Jobs AG vermittelten ArbN die zur Ausführung seiner Arbeit notwendigen Ausrüstungen, Materialien und Maschinen zur Verfügung zu stellen und zu kontrollieren, ob letzterer diese auch richtig benutzt;

alle nützlichen Vorkehrungen zu treffen, um Unfälle zu ver-meiden und dafür zu sorgen, dass der Temporärmitarbeiter die allgemeinen, berufsspezifischen und speziell seinen Ar-beitsplatz betreffenden Sicherheitsmassnahmen kennt; 

alle notwendigen Massnahmen zu treffen, um Leben und Ge-sundheit des von Prima Jobs AG vermittelten Mitarbeiters zu schützen und die Bundesgesetze und -verordnungen betref-fend seiner Aktivität einzuhalten.

8. Ab Einsatzanfang kontrolliert der Einsatzbetrieb, ob der von Prima Jobs AG ver¬mittelte ArbN den Anforderungen entspricht und die ihm anvertrauten Aufgaben ausführen kann. Ist dies nicht der Fall, kann der Einsatzbetrieb ihn in-nerhalb der ersten acht Stunden des Einsatzes ohne ir-gendeine Verpflichtung entlassen.

9. Der Einsatzbetrieb ist verantwortlich dafür, dass die Vor-schriften des schweizerischen Arbeitsgesetzes eingehalten werden, insbesondere in Sachen Überzeitarbeiten. Als Überzeitarbeit gilt die über die gesetzlichen Arbeitsstun-den geleistete Anzahl Stunden sowie alle anderen Aus-nahmen, die einer Bewilligung unterliegen.

Zur Ausführung von Überzeitarbeiten ist die vorgängige Zu-stimmung des ArbN, von Prima Jobs AG und ggf. von einer für die Bevollmäch¬tigung einer Ausnahme zuständige Be-hörde nötig.

10. Als Überstunden gelten diejenigen Stunden, die über die mit dem Einsatz¬betrieb vereinbarte Stundenzahl hinaus geleistet werden. Ohne andere gegenseitige Übereinkunft werden diese Stunden mit einem Zuschlag von 25% (bzw. 50% oder 100%, wenn sie an einem Sonn- oder Feiertag geleistet wurden) auf den abgemachten und im Verleihver-trag erwähnten Stundentarif verrechnet.

11. Der Temporärmitarbeiter geniesst absolutes Vertrauen von Prima Jobs AG. Aus prinzipiellen Gründen lehnt Prima Jobs AG jedoch jegliche Haftung ab in Fällen, in denen der Mit-arbeiter mit Geld, Wertpapieren, delikater oder wertvoller Ware zu tun hat oder bei Beschädigung von Installationen, Material oder Maschinen des Einsatzbetriebes. Gegenüber Drittpersonen haftet der Einsatzbetrieb für den Temporär-mitarbeiter (Art. 55 und 101 OR).

Bei der Vermittlung von Baumaschinen- und/oder Fahr-zeuglenkern lehnt Prima Jobs AG im Falle eines Unfalles sowohl für Körperverletzungen als auch für Schäden am Material des Einsatzbetriebes, deren Personal oder Dritt-personen jegliche Haftung ab.

Es obliegt also dem Einsatzbetrieb, die notwendigen Versi-cherungen zur Deckung dieser verschiedenen Risiken abzu-schliessen (Art. 101 OR).

12. Am Ende jeder Woche oder täglich auf Anfrage muss der Temporärmitarbeiter dem Einsatzbetrieb einen Arbeitsrap-port vorweisen, welcher letzterer kontrollieren, mit dem Firmenstempel versehen und unterzeichnen muss. Es wer-den die von dem Einsatzbetrieb anerkannten, geleisteten Arbeitsstunden, allenfalls die Zeit für den Arbeitsweg und andere vorgängig abgemachte Spesen verrechnet. Die auf dem Verleihvertrag vermerkte Arbeitszeit ist für die Dauer des Einsatzes einzuhalten.

13. Anhand des vom Einsatzbetrieb unterzeichneten Arbeits-rapportes kann Prima Jobs AG die Rechnung gemäss den abgemachten und im Verleihvertrag erwähnten Bedingun-gen erstellen. Mit seiner Unterschrift anerkennt der Ein-satzbetrieb die Genauigkeit dieses Arbeitsrapportes.

14. Die Rechnungen von Prima Jobs AG werden wöchentlich er-stellt und dem Einsatzbetrieb zugestellt. Sie entsprechen im Wesentlichen den Löhnen der Temporärmitarbeiter und sind zahlbar nach Erhalt, netto und ohne Skonto. Der Tem-porärmitarbeiter ist nicht befugt, die Zahlung der von Pri-ma Jobs AG ausgestellten Rechnung entgegenzunehmen.

15. Prima Jobs AG zahlt dem ArbN seinen Lohn sowie gesetzli-che Sozialleistungen wie AHV/IV/EO, ALV, Kinderzulagen, Ferien, Feiertage, Unfallversicherung, Lohnausfall bei Krankheit, Vorsorgefonds, usw. direkt aus. Die Ausgaben für Transport und Verpflegung können, gemäss vorgängiger Übereinkunft, dem Temporärmitarbeiter bar oder in Natu-ralien zurückerstattet werden.

Der ArbN ist durch Prima Jobs AG bei der SUVA versichert. Gesetzlich obliegt dem Einsatzbetrieb jedoch die Verant-wortung, über die Einhaltung der Vorschriften in Sachen Verhütung von Berufsunfällen und -krankheiten zu wachen.

16. Beschliesst der Einsatzbetrieb, einen von Prima Jobs AG vermittelten ArbN fest anzustellen, dann ist dies unter Be-rücksichtigung folgender Bedingungen möglich:

kostenlos, wenn die Anstellung erfolgt, nachdem der Tem-porärmitarbeiter einen ununterbrochenen Einsatz von min-destens drei Monaten ausgeführt hat oder der Einsatz mehr als drei Monate zurückliegt

gegen Honorar, wenn die Anstellung erfolgt, nachdem der Temporärmitarbeiter einen Einsatz von weniger als drei Monaten ausgeführt hat und der Einsatz nicht mehr als drei Monate zurückliegt

In diesem Fall wird das an Prima Jobs AG auszurichtende Honorar wie folgt ausgerechnet. Die Basis von 30% des vereinbarten Stundentarifs wird multi¬pliziert mit der Anzahl der noch zu leistenden Stunden, um die Schutzdauer von 3 Monaten zu erreichen (Art. 22 Abs. 4 AVG).

Alle von Prima Jobs AG erbrachten Leistungen sind der Bundesratsverordnung über die Mehrwertsteuer unterworfen.

Stand 01.22/td